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Einzelartikel

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Lockdown und die aktuelle Situation Update 16.12.2020


Liebe FDF – Mitglieder,

gestern spät nachts erschien die 11. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für Bayern.

Darin ist nun auch geklärt, dass ein Abholen (Click & Collect) von nicht zum täglichen Gebrauch zählenden Waren, durch Kunden nicht gestattet ist. Wie bereits im letzten Rundschreiben erwähnt, sollen dadurch Kontakte auf das nötigste Maß beschränkt werden. Daher dürfen bestellte Waren im Floristfachgeschäften nicht abgeholt werden.

Ein Lieferservice ist für alle Einzelhandelsgeschäfte erlaubt. Optimal wäre eine kontaktlose Übergabe. Die logistischen Erfahrungen und Abläufe aus dem ersten Lockdown können jetzt wieder genutzt werden.

Der Verkauf von Weihnachtsbäumen bleibt erlaubt, wie auch u.a. in §12 Absatz 1, Satz 2 das Betreiben des Brief- und Versandhandels (Postannahmestelle).



Für Unternehmen, die größere Umsatzeinbußen erleiden, können die bis Ende Juni 2021 auf


gelegte Überbrückungshilfe III über ihren Steuerberater beantragen.

Erstattungsfähig sind Fixkosten entsprechend des Kostenkatalogs der Überbrückungshilfe III – also insbesondere Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, Abschreibungen bis zu einer Höhe von 50 Prozent sowie weitere fortlaufende betriebliche Fixkosten. Die Erstattung der Fixkosten erfolgt in Abhängigkeit vom Umsatzrückgang während des betreffenden Kalendermonats, typischerweise im Vergleich zum entsprechenden Monat im Jahr 2019:

• Bei Umsatzrückgängen zwischen 30 und 50 Prozent werden 40 Prozent der Fixkosten erstattet,

• bei Umsatzrückgängen zwischen 50 und 70 Prozent werden 60 Prozent der Fixkosten erstattet und

• bei Umsatzrückgängen von mehr als 70 Prozent werden 90 Prozent der Fixkosten erstattet.

Beträgt der Umsatzrückgang weniger als 30 Prozent erfolgt keine Erstattung.

Weiterhin gibt es die Möglichkeit der Kurzarbeit, wie dies auch schon im Frühjahr möglich war.


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